Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Mitteilung der Gesamtbeurteilung.

Rechtsmittel.

Paragraph 55, (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Er hat das Recht, bei der Dienststelle seine Dienstbeschreibung einzusehen und diese abzuschreiben.
  2. Absatz 3,Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beschriebene binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
  3. Absatz 4,Je eine vom Vorsitzenden des Personalsenates eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist der Stelle, die zur Aufbewahrung eines Standesausweises berufen ist, zum Anschluß an den Standesausweis zu übermitteln.

Schlagworte

Beurteilung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094607

Alte Dokumentnummer

N6196120687S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P55/NOR12094607

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