Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Mitteilung der Gesamtbeurteilung.

Rechtsmittel.

Paragraph 55, (1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Er hat das Recht, bei der Dienststelle seine Dienstbeschreibung einzusehen und diese abzuschreiben.
  2. Absatz 3,Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beschriebene binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
  3. Absatz 4,Je eine vom Vorsitzenden des Personalsenates eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist der Stelle, die zur Aufbewahrung eines Standesausweises berufen ist, zum Anschluß an den Standesausweis zu übermitteln.