Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Mitteilung der Gesamtbeurteilung
Rechtsmittel
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
(3)Absatz 3,Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4)Absatz 4,Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen.
Schlagworte
Beurteilung, Beschreibung
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048375