(2)Absatz 2,Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Absatz eins, Ziffer eins, der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.