Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.05.1962
Außerkrafttretensdatum
30.04.1988
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.
§ 52. Für die Dienstbeschreibung ist zuständig: Paragraph 52, Für die Dienstbeschreibung ist zuständig:
der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Senatsvorsitzenden;
der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 1 ausgenommenen Richter und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes.
Schlagworte
Beurteilung
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12094604
Alte Dokumentnummer
N6196120684S