Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.

Paragraph 52, Für die Dienstbeschreibung ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Senatsvorsitzenden;
  2. Ziffer 2
    der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 1 ausgenommenen Richter und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
  3. Ziffer 3
    der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes.

Schlagworte

Beurteilung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094604

Alte Dokumentnummer

N6196120684S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P52/NOR12094604

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