der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
Paragraph 52
01.07.1994
30.09.1995
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung
Paragraph 52, (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig: