Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Text
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.
§ 52. Für die Dienstbeschreibung ist zuständig: Paragraph 52, Für die Dienstbeschreibung ist zuständig:
der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Senatsvorsitzenden;
der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 1 ausgenommenen Richter und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes.