Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23. (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.Paragraph 23, (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.