Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

Paragraph 23, (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.