Absatz 2,Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph 23
01.05.1988
30.12.2003
Wiederholung der Richteramtsprüfung.
Paragraph 23, (1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.