Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

Paragraph 23, (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.

  1. Absatz 2,Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Paragraph 21, Absatz 3, ist anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094575

Alte Dokumentnummer

N6196120655S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P23/NOR12094575

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