Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Text

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

Paragraph 23, (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.

  1. Absatz 2,Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Paragraph 21, Absatz 3, ist anzuwenden.