5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs
Bestimmungen für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs
§ 206.Paragraph 206,
Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden. Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Paragraphen 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.