§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind § 4, § 4a, § 22, § 65 und § 78e BDG 1979. Paragraph 206, Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 22,, Paragraph 65 und Paragraph 78 e, BDG 1979.