Ergänzende Bestimmungen
§ 206.Paragraph 206,
Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Paragraphen 4, 17 bis 19, 22, 43, 43 a, 53 a, 65 und 78 e BDG 1979.