Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Richteramtsprüfungskommission.

Paragraph 17, Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (Paragraph 26,) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988 (tritt mit Ablauf des 31. August
2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr. 119/2002)

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103645

Alte Dokumentnummer

N6198811507H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P17/NOR12103645

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