Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Richteramtspüfungskommission.

Paragraph 17, Zur Vornahme der Richteramtsprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz bei jedem Oberlandesgericht eine Prüfungskommission für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bilden und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit zu ergänzen. Zu Prüfungskommissären sind der Präsident und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes und eine angemessene Anzahl von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität befindet, auch ordentliche und außerordentliche Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind und sich zur Vornahme von Richteramtsprüfungen bereit erklären, zu bestellen. Außerdem kann das Bundesministerium für Justiz auch andere geeignete rechtskundige Personen, die sich hiefür bereit erklären, zu Mitgliedern einer oder mehrerer Prüfungskommissionen bestellen.

Schlagworte

judizielle Fächer

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094569

Alte Dokumentnummer

N6196120649S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P17/NOR12094569

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