Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph 17
01.05.1988
30.12.2003
Richteramtsprüfungskommission.
Paragraph 17, Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (Paragraph 26,) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.