Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Text

Richteramtspüfungskommission.

Paragraph 17, Zur Vornahme der Richteramtsprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz bei jedem Oberlandesgericht eine Prüfungskommission für die Dauer von jeweils drei Jahren zu bilden und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit zu ergänzen. Zu Prüfungskommissären sind der Präsident und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes und eine angemessene Anzahl von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und, falls sich am Sitze des Oberlandesgerichtes eine Universität befindet, auch ordentliche und außerordentliche Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät, die für die im Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 angeführten Fächer ernannt sind und sich zur Vornahme von Richteramtsprüfungen bereit erklären, zu bestellen. Außerdem kann das Bundesministerium für Justiz auch andere geeignete rechtskundige Personen, die sich hiefür bereit erklären, zu Mitgliedern einer oder mehrerer Prüfungskommissionen bestellen.