Disziplinargericht. Disziplinarverfahren.
§ 160. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.Paragraph 160, (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.
(2)Absatz 2,Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.