(2)Absatz 2,Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.