Absatz 2,Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 160
01.05.1962
30.12.2003
Disziplinargericht. Disziplinarverfahren.
Paragraph 160, (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.