Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
  2. Absatz 2,In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.