Absatz eins,Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.