Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Einstellungs- und Verweisungsbeschluß.

Paragraph 130, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften des Paragraph 121, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Im entgegengesetzten Falle hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluß).
  2. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.