Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

2. TEIL
Disziplinarrecht

römisch eins. ABSCHNITT
Bestrafung von Pflichtverletzungen

Verhängung von Disziplinarstrafen

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Über den Richter, der seine Standes- oder Amtspflichten verletzt, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, wenn die Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt.
  2. Absatz 2,Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe ist im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Richters angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Wird der Richter eines vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung der Strafe der früher gefällte Schuldspruch zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf der gleichen schädigenden Neigung beruht.
  4. Absatz 4,Einer Pflichtverletzung nach Absatz eins, sind gleichzuhalten
    1. Ziffer eins
      eine in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begangene Pflichtverletzung und
    2. Ziffer 2
      die wissentliche Täuschung über die Erfüllung unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Voraussetzungen für das Richteramt.