Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 100, (1) Der Richter ist berechtigt, seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären. Diese Erklärung ist schriftlich im Dienstweg einzubringen.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung bedarf der behördlichen Genehmigung. Sie gilt als genehmigt, wenn die Genehmigung nicht binnen vier Wochen verweigert wird. Die Genehmigung der Austrittserklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn gegen den Richter ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder er Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen hat.
  3. Absatz 4,Auch der Richter des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.
  4. Absatz 5,Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Richter alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche sowie alle im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährten außerordentlichen Begünstigungen für sich und seine Angehörigen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094661

Alte Dokumentnummer

N6196120741S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P100/NOR12094661

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