Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    3. Ziffer 3
      Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung,
    4. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    5. Ziffer 5
      Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,
    6. Ziffer 6
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach Paragraph 2, Absatz 2, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,.
  2. Absatz 2,Den Austritt aus dem Dienstverhältnis kann der Richter nur schriftlich erklären. Die Erklärung wird frühestens mit Ablauf des auf die Einbringung nächstfolgenden Kalendermonates, ansonsten mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Kalendermonates wirksam.
  3. Absatz 3,Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
  4. Absatz 4,Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6, und die Absatz 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der
    1. Ziffer eins
      Disziplinarstrafe nach Paragraph 159, Litera c,,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  5. Absatz 5,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Richters und seiner Angehörigen. Ansprüche des Richters, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40115687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P100/NOR40115687

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