(4)Absatz 4,Abs. 1 Z 1, 5 und 6, und die Abs. 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft derAbsatz eins, Ziffer eins, 5 und 6, und die Absatz 2 und 3 sind auch auf Richter des Ruhestandes anzuwenden. Ansonsten wird das Dienstverhältnis eines Richters des Ruhestandes nur aufgelöst durch die Rechtskraft der
Disziplinarstrafe nach § 159 lit. c,Disziplinarstrafe nach Paragraph 159, Litera c,,
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.