(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a, 58a und 58b, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76f bis 76h, der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 79, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der römisch drei. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 26 und 32 b, der römisch vier. Abschnitt, Paragraph 52,, der römisch sechs. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 57, 57 a, 58 a und 58 b, der römisch sieben. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 68 a, 72 und 76 f bis 76 h, der römisch acht. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 79,, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 170 b,