Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz Art. 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Artikel römisch zwei a

Staatsanwälte

  1. Absatz eins,Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 90 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der römisch drei. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 26 und 32 b, der römisch vier. Abschnitt, Paragraph 52,, der römisch sechs. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 57, 57 a und 58 a, der römisch sieben. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 68 a, 72 und 76 e bis 76 g, der römisch acht. Abschnitt, Paragraph 111, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 170 b,

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40115606

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/A2a/NOR40115606

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