Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2 a

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Artikel römisch zwei a

Staatsanwälte

  1. Absatz eins,Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 90 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der römisch drei. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 26 und 32 b, der römisch vier. Abschnitt, Paragraph 52,, der römisch sechs. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 57, 57 a, 58 a und 58 b, der römisch sieben. Abschnitt mit Ausnahme der Paragraphen 68 a, 72 und 76 f bis 76 h, der römisch acht. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 79,, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 170 b,

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40212313