Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 86a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 86 a,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen,
    1. Ziffer eins
      welche Daten unter welchen Voraussetzungen elektronisch an Abgabenbehörden oder Verwaltungsgerichte übermittelt werden können,
    2. Ziffer 2
      auf welche technische Weise Anbringen elektronisch bei einer Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht eingebracht werden können (auch wenn eine Identifizierung des Einschreiters nicht möglich ist), bzw. dass für bestimmte Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind,
    3. Ziffer 3
      welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind und
    4. Ziffer 4
      dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen muss oder darf,
    5. Ziffer 5
      dass Teilnehmer an FinanzOnline unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an FinanzOnline ausgeschlossen werden können und die Dauer und Folgen eines solchen Ausschlusses.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      alle Personen oder eine bestimmte Gruppe von Personen verpflichten, für die Übermittlung eines Anbringens im Verfahren FinanzOnline ausschließlich die eigens dafür vorgesehene „spezifizierte“ Funktion zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsfolge einer Missachtung dieser Verpflichtung (insbesondere die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 112 a, Absatz 2,) bestimmen und
    3. Ziffer 3
      als Rechtsfolge die Unbeachtlichkeit für Anbringen, die unter missbräuchlicher Verwendung von Zugangsdaten gestellt wurden, vorsehen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P86a/NOR40274630

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