Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen,
- Ziffer einswelche Daten unter welchen Voraussetzungen elektronisch an Abgabenbehörden oder Verwaltungsgerichte übermittelt werden können,
- Ziffer 2auf welche technische Weise Anbringen elektronisch bei einer Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht eingebracht werden können (auch wenn eine Identifizierung des Einschreiters nicht möglich ist), bzw. dass für bestimmte Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind,
- Ziffer 3welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind und
- Ziffer 4dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen muss oder darf,
- Ziffer 5dass Teilnehmer an FinanzOnline unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an FinanzOnline ausgeschlossen werden können und die Dauer und Folgen eines solchen Ausschlusses.