Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 86a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 86a.
  1. Absatz einsAnbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen,
    1. Litera a
      unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
    2. Litera b
      daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten automationsunterstützter Datenübertragung ausgeschlossen sind und
    3. Litera c
      welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten automationsunterstützter Datenübertragung aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12050425

Alte Dokumentnummer

N3198910724H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P86a/NOR12050425

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