Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,An Stelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.
  3. Absatz 3,Die Verfügung gemäß Absatz eins, kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll) amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben.