Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,An Stelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen des Abgabepflichtigen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.