Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.
  2. Absatz 2,Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem anderen Grund als Paragraph 188, Absatz 4, ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Absatz eins,