Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins,) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.
    2. Ziffer 2
      Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.
    3. Ziffer 3
      Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 5,) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten auch für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich, auszuüben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)

  3. Absatz 4,An der Erledigung eines Antrags auf einen Auskunftsbescheid (Paragraph 118,) dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
  4. Absatz 5,An einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, EU-BStbG) einschließlich Verfahren auf die das EU-BStbG anzuwenden ist, dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
  5. Absatz 6,Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40254843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P54a/NOR40254843

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