(6)Absatz 6,Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,