Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins,) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.
    2. Ziffer 2
      Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.
    3. Ziffer 3
      Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 5,) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten auch für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich, auszuüben.
  3. Absatz 3,Ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer eines Abgabepflichtigen, der eine Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, geltend gemacht hat, zuständig, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Finanzamt Österreich hat das Finanzamt für Großbetriebe rechtzeitig vor der Durchführung einer Außenprüfung oder einer die Umsatzsteuer betreffende Nachschau zu informieren.
    2. Ziffer 2
      Organe des Finanzamtes Österreich haben im Auftrag des Finanzamtes für Großbetriebe eine Außenprüfung oder eine Nachschau betreffend die Beihilfe nach dem GSBG durchzuführen.
    Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Finanzamt für Großbetriebe eine Abschrift des Prüfungsberichts, nach Beendigung der Nachschau eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
  4. Absatz 4,An der Erledigung eines Antrags auf einen Auskunftsbescheid (Paragraph 118,) dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,
  5. Absatz 5,An einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, EU-BStbG) einschließlich Verfahren auf die das EU-BStbG anzuwenden ist, dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a und Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P54a/NOR40246281

Navigation im Suchergebnis