Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

§ 48a.

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
  2. Absatz 2Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Litera a
      der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
    2. Litera b
      den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren (§ 270) oder Finanzstrafverfahren
    unbefugt offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
    1. Litera a
      durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
    2. Litera b
      aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
    anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
  4. Absatz 4Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
    1. Litera a
      wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
    2. Litera b
      wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
    3. Litera c
      wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.