(2)Absatz 2,Für eine chemische oder technische Untersuchung (§ 314 Z 5), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Abs. 1 angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.Für eine chemische oder technische Untersuchung (Paragraph 314, Ziffer 5,), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Absatz eins, angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.