Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 315

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 315

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 2: nur anzuwenden, wenn der Antrag gemäß § 314 Z 5
ab dem 19. 4. 1980 gestellt wurde (Art. V, Z 21, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

Paragraph 315,
  1. Absatz eins,Soweit nach Paragraph 314, Ziffer eins bis 5 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (Paragraph 78,) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der Paragraphen 188, oder 189 des Zollgesetzes 1955 für durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen zu leisten wären.
  2. Absatz 2,Für eine chemische oder technische Untersuchung (Paragraph 314, Ziffer 5,), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Absatz eins, angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.
  3. Absatz 3,Für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabefreiem Branntwein für den Hausbedarf hat die Partei eine Überwachungsgebühr von 3 S je Raumliter Branntwein in einer Weingeiststärke von höchstens 50 Raumhundertteilen zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044090

Alte Dokumentnummer

N3196118144S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P315/NOR12044090

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