Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 315

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Nr.

681 aus 1994,).

Text

Paragraph 315,

  1. Absatz eins,Soweit nach Paragraph 314, Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (Paragraph 78,) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der Paragraphen 101, oder 102 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes zu leisten wären.
  2. Absatz 2,Für eine chemische oder technische Untersuchung (Paragraph 314, Ziffer 5,), die von der Abgabenbehörde vorgenommen wurde, hat die Partei außer den im Absatz eins, angeführten Kosten eine Untersuchungsgebühr zu entrichten. Die Untersuchungsgebühr beträgt für jede volle Arbeitsstunde 50 S. Teile einer Arbeitsstunde, die eine halbe Stunde übersteigen, gelten als volle Arbeitsstunde.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)