Absatz eins,Soweit nach Paragraph 314, Ziffer eins bis 5 Kostenpflicht besteht oder in Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei (Paragraph 78,) die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der Paragraphen 188, oder 189 des Zollgesetzes 1955 für durch Zollwachebeamte vorgenommene Hausbeschauabfertigungen zu leisten wären.