Absatz eins,Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 290
01.01.1962
25.06.2002