Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 290

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002

Text

Paragraph 290,

  1. Absatz eins,Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
  2. Absatz 2,Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (Paragraph 248,) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.