Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Litera c,

ab 1. 1. 1994

Art. römisch XXIV Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient.
  2. Absatz 2Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. Litera a
      die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. Litera b
      Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
    3. Litera c
      Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.