Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Litera c

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch 24 , Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
  2. Absatz 2,Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. Litera a
      die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. Litera b
      Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;
    3. Litera c
      Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.