Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 288

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

8. Berufungsentscheidung.

Paragraph 288,

  1. Absatz eins,Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
    2. Litera b
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
    3. Litera c
      den Spruch,
    4. Litera d
      die Begründung.
  2. Absatz 2,Erledigungen des gesamten Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5,) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.