Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
Text
8. Berufungsentscheidung.
§ 288.
(1)Absatz einsDas Berufungsverfahren abschließende Erledigungen haben zu enthalten:
die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)Absatz 2Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.