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Bundesabgabenordnung § 283
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 282 am 19.02.2026
§ 284 am 19.02.2026
Alle Fassungen
§ 283 heute
§ 283 gültig ab 01.01.2027
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
§ 283 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
§ 283 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
§ 283 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
§ 283 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
§ 283 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 97/2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 283
Inkrafttretensdatum
01.01.2027
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
20. Maßnahmenbeschwerde
§ 283.
Paragraph 283,
(1)
Absatz eins
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2)
Absatz 2
Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3)
Absatz 3
Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a)
Litera a
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b)
Litera b
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c)
Litera c
den Sachverhalt;
d)
Litera d
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e)
Litera e
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f)
Litera f
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4)
Absatz 4
Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a)
Litera a
als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
b)
Litera b
als zurückgenommen (§ 86 Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
als zurückgenommen (Paragraph 86, Absatz eins,) oder als gegenstandslos zu erklären ist (Paragraph 256, Absatz 3,) oder
c)
Litera c
als unbegründet abzuweisen ist.
(5)
Absatz 5
Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)
Absatz 6
Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7)
Absatz 7
Sinngemäß sind anzuwenden:
a)
Litera a
§ 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),
Paragraph 245, Absatz 3,, 4 und 5 (Frist),
b)
Litera b
§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c)
Litera c
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d)
Litera d
§ 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
Paragraph 265, Absatz 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e)
Litera e
§ 266 (Vorlage der Akten),
Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
f)
Litera f
§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g)
Litera g
§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h)
Litera h
§ 271 (Aussetzung der Entscheidung),
Paragraph 271, (Aussetzung der Entscheidung),
i)
Litera i
§§ 272 bis 277 (Verfahren),
Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
j)
Litera j
§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Im RIS seit
09.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40274696
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P283/NOR40274696
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