Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 283.
  1. Absatz einsEin Beisitzer des Senates ist vom Vorsitzenden als Berichterstatter zu bestellen. Zu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.
  2. Absatz 2An der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung haben alle Mitglieder des Senates (§ 270 Abs. 3) teilzunehmen.
  3. Absatz 3Ein Beisitzer, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Senates Mitteilung zu machen. Dieser hat für den Ersatz durch ein Mitglied (einen Stellvertreter) aus der gleichen Gruppe (§ 263 Abs. 2) zu sorgen, welcher der befangene Beisitzer angehört. Muß sich der Vorsitzende des Senates wegen Befangenheit seines Amtes enthalten, so hat er für die Bestellung eines Vertreters zu sorgen.
  4. Absatz 4Den Parteien steht das Recht zu, ein Senatsmitglied abzulehnen, wenn anzunehmen ist, daß die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit einer Partei gefährden könnte. Der Ablehnungsantrag ist beim Vorsitzenden des Senates zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung über die Berufung eintritt. Im Antrag sind die Gründe der Ablehnung glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat durch Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, so ist für Ersatz des Abgelehnten nach den Vorschriften des Abs. 3 vorzusorgen. Werden der Vorsitzende oder mehr als zwei Beisitzer des Senates abgelehnt, so hat der Präsident der Finanzlandesdirektion die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag einem anderen Senat zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044058

Alte Dokumentnummer

N3196118112S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P283/NOR12044058

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