(4)Absatz 4Den Parteien steht das Recht zu, ein Senatsmitglied abzulehnen, wenn anzunehmen ist, daß die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit einer Partei gefährden könnte. Der Ablehnungsantrag ist beim Vorsitzenden des Senates zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung über die Berufung eintritt. Im Antrag sind die Gründe der Ablehnung glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat durch Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, so ist für Ersatz des Abgelehnten nach den Vorschriften des Abs. 3 vorzusorgen. Werden der Vorsitzende oder mehr als zwei Beisitzer des Senates abgelehnt, so hat der Präsident der Finanzlandesdirektion die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag einem anderen Senat zuzuweisen.